Jugendordnung
§ 1 Name und Wesen
Die Jugendgruppen der Mitgliedsorganisationen des Verbandes für Informationsverarbeitung NRW E. V. bilden den Jugendverband im Verband für Informationsverar-beitung NRW E. V. [Stenojugend NRW],
nachfolgend Jugendverband genannt.
Der Jugendverband führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Verbandes für Informationsverarbeitung NRW E. V. selbstständig. Er entscheidet über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel.
§ 2 Sitz
Sitz des Jugendverbandes ist der Sitz seiner Geschäftsstelle.
§ 3 Grundsätze
Der Jugendverband ist Mitglied der Deutschen Stenografenjugend im Deutschen Stenografenbund e. V.
Der Jugendverband bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Er ist parteipolitisch neutral und tritt für Menschenrechte, religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Jugendgruppen der Vereine des Verbandes für Informationsverarbeitung NRW e. V. sind Mitglieder des Jugendverbandes. Initativ- und Projektgruppen kann eine Anschlussmitgliedschaft auf Zeit gewährt
werden.
§ 5 Aufgaben
Die Aufgaben der jugendpflegerischen Arbeit des Jugendverbandes sind insbesondere:
(a) Junge Menschen zu befähigen, einen individuellen sozialen Standort zu finden, ein demokratisches Bewusstsein in Familie, Beruf und Gesellschaft zu entwickeln und die durch die berufliche
Tätigkeit entstehenden Probleme zu bewältigen;
(b) Die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen zu fördern, eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen und der Gefahr der Einseitigkeit, Eintönigkeit oder Ziellosigkeit geistiger
Interessen und Fähigkeiten entgegenzuwirken;
(c) Die Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung;
(d) Die Auseinandersetzung mit neuen Medien in der außerschulischen Jugendarbeit;
(e) Sinnvolle Heranführung von Kindern und Jugendlichen an die Arbeit mit Computern;
(f) Die Planung und Durchführung überregionaler Jugendarbeit auf den Gebieten der außerschulischen Jugendbildung, Aus- und Weiterbildung von Jugendleitern, Jugenderholung, internationalen
Jugendbegegnungen und der sportlichen Jugendarbeit;
(g) Die Kooperation mit anderen Jugendverbänden und der Deutschen Stenografenjugend;
(h) Die Förderung der Jugendarbeit der Vereine, Stadtverbände und Bezirke sowie weiterer Partner.
Diese allgemeinen jugendpflegerischen Ziele werden mit den Zielen der Gesamtorganisation verknüpft.
§ 6 Interessensvertretung
Im Rahmen ihrer Arbeit im Landesjugendring Nordrhein-Westfalen vertritt der Jugendverband die Interessen seiner Mitglieder gegenüber politischen Ansprechpartnern, der Verwaltung und anderen
Jugendverbänden. Er bezieht Stellung in jugend- und gesellschaftspolitischen Fragen, die seine Arbeit und Ziele berühren.
§ 7 Organe
Die Organe des Jugendverbandes sind die Vollversammlung (Jugendverbandsvertreterversammlung) und der Vorstand.
§ 7 (1) Die Vollversammlung
Die Vollversammlung ist das höchste Organ des Jugendverbandes.
Es gibt die ordentliche und außerordentliche Vollversammlung.
Die ordentliche Vollversammlung findet jährlich jeweils vor der Mitgliederversammlung des Verbandes für Informationsverarbeitung NRW e. V. statt. Zeit und Ort der Vollversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll, sind den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Vollversammlung bekannt zu geben.
Eine außerordentliche Vollversammlung ist von der Jugendverbandsleitung einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand des Jugendverbandes beantragt wird oder wenn das Interesse des Jugendverbandes dies erfordert. Zeit und Ort werden den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Vollversammlung bekannt gegeben.
Die Vollversammlung besteht aus den Vertretern der Jugendgruppen der Vereine des Verbandes für Informationsverarbeitung NRW e. V. und dem Vorstand des Jugendverbandes.
Antrags- und stimmberechtigt in der Vollversammlung sind:
- die Delegierten der Jugendgruppen der Vereine;
- die entsprechend vertretenen Jugendgruppen der Stadtverbände und
Bezirke;
- sowie die Mitglieder des Vorstandes des Jugendverbandes
mit jeweils einer Stimme.
Stimmenübertragung oder Stimmenbündelung ist nicht zulässig.
Kann eine Vereinsgruppe nicht durch ihren Jugendleiter(-in) vertreten werden, so kann ein anderes Mitglied des Vereins die Vertretung wahrnehmen. Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt für gewählte Vereinsjugend-leiterInnen die Mitteilung der Wahl an den Jugendverband. Andere VertreterInnen müssen auf Verlangen ihre Vertretungsbefugnis nachweisen.
Die Vollversammlungen des Jugendverbandes sind nicht öffentlich. Gäste können auf Beschluss der Versammlung zugelassen werden. Mitglieder des geschäftsführenden Verbandsvorstandes sind stets anwesenheitsberechtigt.
Anträge, über die in der Vollversammlung beschlossen werden soll, sind bis zu dem in der Einladung angegebenen Termin an die Geschäftsstelle zu richten.
Nicht fristgemäß eingegangene Anträge können nur behandelt werden, wenn zuvor von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden ihre Dringlichkeit bejaht wird.
Bei Wahlen sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird ein weiterer Wahlgang erforderlich, bis ein/e Kan-didatIn) die meisten Stimmen erhält.
§ 7 (1.2) Aufgaben der Vollversammlung
Die Vollversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
- Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit;
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes des Jugendverbandes;
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichts;
- Entlastung des Vorstandes des Jugendverbandes;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes des Jugendverbandes;
- Genehmigung des Haushaltsplans;
- Einrichtung von Referaten und Wahl der ReferatsleiterInnen;
- Beschlussfassung über Anträge;
- Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung;
§ 7 (2) Der Vorstand (Jugendverbandsleitung)
§ 7 (2.1) Der geschäftsführende Vorstand (Jugendverbandsleitung)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- der/dem JugendverbandsleiterIn als Vorsitzende/r;
- zwei stellvertretenden JugendverbandsleiterInnen als stellvertretende
Vorsitzende;
- der/dem JugendverbandsrechnerIn;
- der/dem BildungsreferentenIn in beratender Funktion.
Die/der VerbandsjugendleiterIn als Vorsitzende/r vertritt den Verband für Informationsverarbeitung im Sinne des § 3O BGB für den Bereich der Jugend.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Jugendverbandes vertreten den/die Vorsitzende/n des Jugendverbandes in allen Angelegenheiten.
Der/die Jugendverbandsrechner/in hat über die Verwendung der Mittel zu wachen und nach Beendigung eines Geschäftsjahres den Kassenbericht zu erstellen.
Die Mitglieder des Vorstandes des Jugendverbandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 7 (2.2) Der Gesamtvorstand (Jugendverbandsleitung)
Der Gesamtvorstand des Jugendverbandes besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, den ReferatsleiterInnen und den Bezirksjugendleiter/innen. Der Vorstand des Verbandes für
Informationsverarbeitung NRW e. V. kann in den Gesamtvorstand des Jugendverbandes eine/n Vertreter/in entsenden.
Auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung der Vollversammlung können Referate eingerichtet werden. Die Referatsleiter/Innen werden durch die Vollversammlung gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, hat der geschäftsführende Vorstand das Recht, bis zur nächsten Vollversammlung für das vakante Amt eine/n Leiter/in) kommissarisch zu benennen.
Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 (2.3) Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten.
Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Verbandes für Informationsverarbeitung NRW e. V., der Jugendordnung und der Beschlüsse der Vollversammlung.
Der Vorstand kann für die Planung und Durchführung besonderer Aufgaben Arbeitskreise einrichten und Arbeitskreismitglieder berufen. Er ernennt jeweils ein Mitglied des Arbeitskreises zum/r Leiter/in des Arbeitskreises.
Die Sitzungen des Vorstandes des Jugendverbandes finden nach Bedarf statt.
§ 8 Geschäftsstelle
Zur Unterstützung des Vorstandes ist eine Geschäftsstelle tätig. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle richtet sich nach den Weisungen des Vorstandes.
Der Jugendverband kann hauptamtliche Mitarbeiter einstellen.
§ 9 Finanzwesen
Der Jugendverband erhebt von seinen Mitgliedern keinen Beitrag. Ausgaben werden aus Zuwendungen des Verbandes, des Landes und sonstigen Zuwendungen gedeckt. Die Kassenprüfer des Verbandes für
Informationsverarbeitung NRW e. V. prüfen mindestens einmal jährlich die Finanzen des Jugendverbandes und erstatten der Vollversammlung Bericht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Beschlussfähigkeit
Die Organe des Jugendverbandes sind ohne Einschränkungen beschlussfähig.
§ 11 Auflösung
Eine Auflösung des Jugendverbandes ist nur durch eine eigens für diesen Zweck einberufene außerordentliche Vollversammlung möglich. Diese beschließt über die Verwendung noch vorhandener Mittel oder
eigenen Vermögens zu anderweitiger Jugendarbeit. Für die Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 12 Änderungen der Jugendordnung
Zu Beschlüssen über die Änderung der Jugendordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Diese Jugendordnung wurde von der Vollversammlung des Jugendverbandes am 11. April 1999 auf der Grundlage der Jugendordnung vom 14. März 1993 verabschiedet.
Geschäftsstelle
Jugendverband
Computer & Medien
[Stenojugend NRW]
Brackeler Hellweg 301
44309 Dortmund
Telefon 0231 140327
Mitglied im
Jugendverband Computer & Medien
[Stenojugend NRW]
